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Änderungen im Sozialrecht 2006

Riesterrente * ALG I * Beitragsbemessung

Rente

Seit Januar ist die Riesterrente für Männer bis zu 10 % teurer. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen alle Versicherer einheitliche Riester-Tarife für Männer und Frauen einführen. Bisher erhielten Männer bei gleichem Beitrag eine deutlich höhere Rente als Frauen, da Frauen statistisch länger leben. Insgesamt wird die Rente aber attraktiver, Versicherte können in die Verträge ab dem Jahr 2006 bis zu 1.575 € steuerfrei einzahlen. Dazu zählen auch die Zulagen, die auf 114 € für Begünstigte und 138 € pro Kind steigen.

Wer 2006 erstmal eine gesetzliche Rente bezieht, muss statt der bisherigen 50 %, nunmehr 52 % davon versteuern. Eine Rente von maximal 18.900 € ist steuerfrei, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen. Hintergrund ist das Alterseinkünftegesetz. Steuern sollen seit 2005 nicht mehr auf die Beiträge erhoben werden, sondern auf die ausbezahlte Rente. Dieser Übergang erfolgt schrittweise bis 2025.

Die Altersgrenze für vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt monatlich zwischen 2006 und 2008, wobei für bestimmte Versicherte Vertrauensschutz gilt.

Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente (vor dem 65. Lebensjahr) sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung erhöht sich auf 350 € brutto monatlich.

Arbeitslose

Ab Februar gelten einige Änderungen für das Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld I wird bei unter 55-Jährigen auf zwölf Monate begrenzt. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen künftig auch Saisonarbeiter sowie Wehr- und Zivilersatzdienstleistende innerhalb der vergangenen zwei Jahre zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Zugleich sind ab Februar 2006 Wehr- und Zivilersatzdienstleistende in der Arbeitslosenversicherung versichert. Der Bestandsschutz für die Höhe des Arbeitslosengeldes wird von drei auf zwei Jahre verringert.

Die Pflicht sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, gilt künftig generell drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern man Kenntnis von der Beendigung hat.

Außerdem wird die bis Ende 2005 befristete 58er-Regelung für ältere Arbeitnehmer um zwei Jahre verlängert. Sie bleiben jedoch weiter verpflichtet, eine abschlagsfreie Altersrente zum frühesten Zeitpunkt zu beantragen.

Das Existenzgründermodell „Ich-AG“ wurde bis zum 30.06.2006 verlängert. Nur bis zu diesem Termin gibt es noch die dreijährige staatliche Förderung. Geplant ist vom Gesetzgeber, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründerzuschuss zusammenzuführen zu einem einheitlichen Instrument.

Beitragsbemessung

Gesetzlich krankenversicherte Gutverdiener zahlen mehr Beiträge, da die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wurde. Die Beitragsbemessungsgrenze stieg auf 42.750,- € (Monatseinkommen: 3.562,50 €). Außerdem stieg die Pflichtversicherungsgrenze von bisher 3.900,- € auf 3.937,50 € im Monat. Damit ist der Wechsel in die private Krankenversicherung erst bei einem Jahreseinkommen in Höhe von 47.250,- € möglich (früher: 46.800,- €).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt für Arbeitnehmer im Westen auf 63.000,- € jährlich (5.250,- € monatlich). Im Osten liegen die Werte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wie bisher bei 4.400,- € pro Monat (52.800,- pro Jahr).

Im Beitrags- und Meldeverfahren haben Arbeitgeber u. a. bei Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, in laufenden Beschäftigungsverhältnissen bei allen Veränderungen der Angaben des Beschäftigten und einmal jährlich über den Arbeitslohn eine Meldung über die Einzugsstelle an die Sozialversicherung abzugeben. Ab 2006 ist dafür nur noch das vollautomatisierte Beitrags- und Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle mit gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe automatisierter Ausfüllhilfe zulässig. Das bedeutet, dass Arbeitgeber keine Meldevordrucke und keine Datenträger mehr verwenden dürfen. Für den Übergangszeitraum bis zum 31.05.2006 können für alle Meldungen, die den Zeitraum vor dem 31.12.2005 betreffen, die Meldungen noch nach den bisherigen maschinellen Verfahren abgegeben werden.




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NEWS

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Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung mit Beginn der Beschäftigung
 
Medizinrecht: Heilmittelwerbung § 11 HWG (10.09.2009)
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Hausrat in der Insolvenz (05.12.2007)
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Riester-Rente und Insolvenz (05.12.2007)
Ist die Riester-Rente Verbraucherinsolvenz fest?
 
Forderungen aus Versicherungsverträgen in der Insolvenz (05.12.2007)
Werden monatliche Auszahlungsbeträge vom Insolvenzbeschlag erfasst?
 
Die Wohnung des Schuldners (05.12.2007)
Mietverträge in der Verbraucherinsolvenz
 
Bankverträge in der Verbraucherinsolvenz (24.11.2007)
Muss ein Girovertrag in der Verbraucherinsolvenz gekündigt werden?
 
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO (22.11.2007)
Eröffnungsgrund - Insolvenzverfahren
 
Anwendungsbereich - Verbraucherinsolvenz (22.11.2007)
Für wen gilt das vereinfachte Insolvenzverfahren