Absonderungsrecht
Gegenstände, die der Absonderung unterliegen, werden auch mit vom Insolvenzverfahren umfasst. Sie haben aber eine Sonderstellung. Der Gläubigers hat an oder mit einem Gegenstand des Schuldners ein besonderes Sicherungsrecht. Das kann z.B. eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld oder Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners, § 49 InsO. Auch das gesetzliche Vermieterpfandrecht bietet dem Gläubiger diese Vorzugsbehandlung, § 50 InsO. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Gegenstand oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet hatte (Sicherungsübereignung), § 51 InsO.
Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderung allein für sich zunächst aus dem ihm zur Sicherheit gegebenen Gegenstand fordern. Reicht die Verwertung des Gegenstandes nicht zu seiner Befriedigung aus, kann der Gläubiger seine restliche nicht befriedigte Forderung auch noch als normaler Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Schuldner auch noch persönlich mit seinem übrigen Vermögen haftet.
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